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Hausordnung

Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern, während ihres Aufenthalts auf dem Gelände und in den Veranstaltungsräumen und -flächen der Historischen Stadthalle Wuppertal (nachfolgend „Versammlungsstät-te“ genannt). Der jeweilige Veranstalter und die Historische Stadthalle Wuppertal GmbH als Betreiber kontrollieren die Einhaltung der Pflichten gegenüber den Veranstaltungsbesuchern.

Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte bei öffentlichen Veranstaltungen mit Verkauf von Eintrittskarten ist nur Besuchern mit gültiger Eintrittskarte oder Gästen des Veranstalters gestattet. Besucher haben den auf der Eintritts-karte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungs-stätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Es besteht Rauchverbot. Dies gilt auch für die Verwendung von E-Zigaretten. Der Konsum von Cannabis in jeglicher Form ist in der Veranstaltungsstätte inklusive aller ausgewiesenen Raucherflächen untersagt.

Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäudeteilen und Freiflächen sowie deren Räumung ange-ordnet werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf deren Gelände aufhalten, haben entspre-chenden Aufforderungen unverzüglich Folge zu leisten und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen. 

Garderobe, Taschen- und Körperkontrollen: Aus Sicherheitsgründen kann das Verbot der Mitnahme von Taschen und Rucksäcken sowie die Verpflichtung zur Abgabe von Taschen, Rucksäcken und Garderobe zu den ortsüblichen Entgelten angeordnet werden. Soweit keine entsprechenden Verbote bestehen, muss der Besucher damit rechnen, dass Taschen- und Körperkontrollen durchgeführt und mitgeführte Behältnisse, Mäntel, Jacken und Umhänge, auf ihren Inhalt kontrol-liert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch den Einlass- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstal-tung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

Für Wertgegenstände, Geld, Schlüssel in abgegebenen Taschen, Rucksäcken oder abgegebener Garderobe wird keine Haftung übernommen!

Personen, die erkennbar unter starkem Alkohol- und Drogeneinfluss stehen, werden von der Veranstaltung ausge-schlossen und haben die Versammlungsstätte zu verlassen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Er-stattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Sonderregelun-gen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen.

Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:

  • Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperver-letzungen führen können
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesund-heitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge und Haarspray
  • Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind
  • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, pyrotechnische Gegenstände
  • Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
  • Sämtliche mitgebrachte Getränke und Speisen
  • Sämtliche mitgebrachte Getränke und Speisen
  • Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial
  • Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung

Verspäteter Einlass/Wiedereinlass in den Saal: Nach Vorstellungsbeginn können Besucher aus Sicherheitsgründen und im Interesse der Künstler und der anderen Besucher grundsätzlich erst zu einer Veranstaltungspause und ohne Anspruch auf den gelösten Kartenplatz in den Saal eingelassen bzw. wieder eingelassen werden (nach Verlassen des Saales während der Vorstellung). Lediglich in Ausnahmefällen können Besucher außerhalb einer Pause, z. B. bei Veran-staltung ohne Pausenunterbrechung, zu einem von der künstlerischen Leitung jeweils festgelegten geeigneten Zeit-punkt nach Vorstellungsbeginn eingelassen werden.

Der Zutritt ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Abweichende Regelungen werden besonders bekannt gegeben. Jugendliche vom vollendeten 14. Lebensjahr an haben wie Erwachsene uneingeschränkten Zutritt. Veranstaltungsbezogene Sonderregelungen, z.B. „nur für Fachbesucher” bleiben unberührt.

Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter des Betreibers, durch den Veranstalter oder beauftragte Unter-nehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung über die Veranstaltung hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wer-den. Alle Personen, welche die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegen-de Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Aufnahmen der Teilnehmer und Besucher von Veranstaltungen können nach Maßgabe von § 23 Kun-stUrhG veröffentlicht werden.

Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass bei manchen Veranstaltun-gen im Publikumsbereich Schallpegel erreicht werden können, die zur Entstehung eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehör-schutzmitteln. Der Veranstalter weist bei solchen Veranstaltungen auf entsprechende Risiken im Eingangsbereich der Versammlungsstätte hin und stellt den Besuchern auf Verlangen Gehörschutzstöpsel kostenlos zur Verfügung. Es gelten die Vorschriften laut TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft), DGUV V3 (Schutz der Beschäftigten), DIN 15905 Teil 5 (Schutz des Publikums).

Hausverbote gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen in der Versammlungsstätte. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den innerhalb von 3 Monaten entschieden wird.

14.05.2024 Silke Asbeck - Geschäftsleitung

 

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